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   OLG Brandenburg, 02.03.2020 - 1 Ws 168/19   

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https://dejure.org/2020,6515
OLG Brandenburg, 02.03.2020 - 1 Ws 168/19 (https://dejure.org/2020,6515)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 02.03.2020 - 1 Ws 168/19 (https://dejure.org/2020,6515)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 02. März 2020 - 1 Ws 168/19 (https://dejure.org/2020,6515)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 31.10.2005 - 2 BvR 2233/04

    Freiheit der Person; Haftbefehl (Aufhebung; Ersetzung; Beschwerde; weitere

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.03.2020 - 1 Ws 168/19
    Während früher generell eine nachträgliche gerichtliche Klärung schwerwiegender Grundrechtseingriffe davon abhängig gemacht wurde, dass deren direkte Belastung sich typischerweise auf eine Zeitspanne beschränkte, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in dem von der maßgebenden Prozessordnung vorgesehenen Verfahren kaum erlangen kann (vgl. BVerfGE 96, 27; 110, 77), hängt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Gewährung von Rechtsschutz im Hinblick auf das bei Freiheitsentziehungen bestehende Rehabilitationsinteresse weder vom konkreten Ablauf des Verfahrens und dem Zeitpunkt der Erledigung der Maßnahme noch davon ab, ob Rechtsschutz typischerweise noch vor Beendigung der Haft erlangt werden kann (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 11. April 2018 - 2 BvR 2601/17 - BVerfGE 104, 220; BVerfGK 6, 303).

    Das gilt sowohl für den Fall der strafrechtlichen Untersuchungshaft (BVerfGK 6, 303) als auch für die Konstellation eines Sitzungshaftbefehls (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 2. Senats vom 27. Oktober 2006 - 2 BvR 473/06 - Beschluss der 2. Kammer des 2. Senats vom 21. September 2017 - 2 BvR 1071/15 - jeweils zitiert nach Juris).

    Die Beschwerde darf in solchen Fällen nicht wegen prozessualer Überholung als unzulässig verworfen werden, vielmehr ist die Rechtmäßigkeit der zwischenzeitlich erledigten Maßnahme zu prüfen und gegebenenfalls deren Rechtswidrigkeit festzustellen (BVerfGE 96, 27; 104, 220; BVerfGK 6, 303; BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 11. April 2018 - 2 BvR 2601/17 - Senat, Beschluss vom 11. März 2019 - 1 Ws 35/19 - Rn. 5, Juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Februar 2001 - 1 Ws 33/01 - OLG Celle, Beschluss vom 21. Februar 2003 - 2 Ws 39/03 - OLG München, Beschluss vom 31. Januar 2006 - 3 Ws 61/06 - OLG Braunschweig, Beschluss vom 20. Juni 2012 - Ws 162/12 - OLG Saarbrücken, Beschluss vom 05. Januar 2015 - 1 Ws 166/14 - jeweils zitiert nach Juris).

  • BVerfG, 13.10.1971 - 2 BvR 233/71

    Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei Haftbefehlen nach § 230 Abs. 2 StPO

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.03.2020 - 1 Ws 168/19
    Das gilt allerdings nur dann, wenn der Vorführungsbefehl zur Sicherung der Hauptverhandlung ausreicht (BVerfGE 32, 87; NJW 2007, 2318; KG VRS 129, 8; OLG Braunschweig NStZ-RR 2012, 385; OLG Düsseldorf NStZ 1990, 295; Meyer/Goßner/Schmitt, StPO, 62. Auflage, zu § 230, Rn. 19).

    Festen zeitlichen Beschränkungen unterliegt das Tatgericht im Fall des Erlasses eines Sicherungshaftbefehls nicht, stattdessen ist die Hauptverhandlung innerhalb angemessener Frist durchzuführen (BVerfGE 32, 87; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2009, 89; KG NStZ-RR 1999, 75; OLG Oldenburg NJW 1972, 1585; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., zu § 230, Rn. 23).

  • OLG Hamm, 14.10.2008 - 3 Ws 357/08

    Haftbefehl Ausbleiben Hauptverhandlung Warnhinweis Einstellung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.03.2020 - 1 Ws 168/19
    Die weitere Beschwerde der Angeklagten gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Rathenow vom 20. August 2019 ist durch dessen Erledigung vermittels Abschlusses der Hauptverhandlung durch das Urteil vom 10. Dezember 2019 gegenstandslos geworden (vgl. hierzu OLG Hamm NStZ-RR 2009, 89).

    Festen zeitlichen Beschränkungen unterliegt das Tatgericht im Fall des Erlasses eines Sicherungshaftbefehls nicht, stattdessen ist die Hauptverhandlung innerhalb angemessener Frist durchzuführen (BVerfGE 32, 87; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2009, 89; KG NStZ-RR 1999, 75; OLG Oldenburg NJW 1972, 1585; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., zu § 230, Rn. 23).

  • BVerfG, 27.10.2006 - 2 BvR 473/06

    Vorführungshaftbefehl (Anordnungsvoraussetzung; Terminverschiebung); Freiheit der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.03.2020 - 1 Ws 168/19
    Das gilt sowohl für den Fall der strafrechtlichen Untersuchungshaft (BVerfGK 6, 303) als auch für die Konstellation eines Sitzungshaftbefehls (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 2. Senats vom 27. Oktober 2006 - 2 BvR 473/06 - Beschluss der 2. Kammer des 2. Senats vom 21. September 2017 - 2 BvR 1071/15 - jeweils zitiert nach Juris).

    Das gilt allerdings nur dann, wenn der Vorführungsbefehl zur Sicherung der Hauptverhandlung ausreicht (BVerfGE 32, 87; NJW 2007, 2318; KG VRS 129, 8; OLG Braunschweig NStZ-RR 2012, 385; OLG Düsseldorf NStZ 1990, 295; Meyer/Goßner/Schmitt, StPO, 62. Auflage, zu § 230, Rn. 19).

  • BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99

    Rehabilitierung bei Abschiebungshaft

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.03.2020 - 1 Ws 168/19
    Während früher generell eine nachträgliche gerichtliche Klärung schwerwiegender Grundrechtseingriffe davon abhängig gemacht wurde, dass deren direkte Belastung sich typischerweise auf eine Zeitspanne beschränkte, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in dem von der maßgebenden Prozessordnung vorgesehenen Verfahren kaum erlangen kann (vgl. BVerfGE 96, 27; 110, 77), hängt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Gewährung von Rechtsschutz im Hinblick auf das bei Freiheitsentziehungen bestehende Rehabilitationsinteresse weder vom konkreten Ablauf des Verfahrens und dem Zeitpunkt der Erledigung der Maßnahme noch davon ab, ob Rechtsschutz typischerweise noch vor Beendigung der Haft erlangt werden kann (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 11. April 2018 - 2 BvR 2601/17 - BVerfGE 104, 220; BVerfGK 6, 303).

    Die Beschwerde darf in solchen Fällen nicht wegen prozessualer Überholung als unzulässig verworfen werden, vielmehr ist die Rechtmäßigkeit der zwischenzeitlich erledigten Maßnahme zu prüfen und gegebenenfalls deren Rechtswidrigkeit festzustellen (BVerfGE 96, 27; 104, 220; BVerfGK 6, 303; BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 11. April 2018 - 2 BvR 2601/17 - Senat, Beschluss vom 11. März 2019 - 1 Ws 35/19 - Rn. 5, Juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Februar 2001 - 1 Ws 33/01 - OLG Celle, Beschluss vom 21. Februar 2003 - 2 Ws 39/03 - OLG München, Beschluss vom 31. Januar 2006 - 3 Ws 61/06 - OLG Braunschweig, Beschluss vom 20. Juni 2012 - Ws 162/12 - OLG Saarbrücken, Beschluss vom 05. Januar 2015 - 1 Ws 166/14 - jeweils zitiert nach Juris).

  • BVerfG, 11.04.2018 - 2 BvR 2601/17

    Zulässigkeit der weiteren Beschwerde gegen einen aufgehobenen oder gegenstandslos

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.03.2020 - 1 Ws 168/19
    Während früher generell eine nachträgliche gerichtliche Klärung schwerwiegender Grundrechtseingriffe davon abhängig gemacht wurde, dass deren direkte Belastung sich typischerweise auf eine Zeitspanne beschränkte, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in dem von der maßgebenden Prozessordnung vorgesehenen Verfahren kaum erlangen kann (vgl. BVerfGE 96, 27; 110, 77), hängt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Gewährung von Rechtsschutz im Hinblick auf das bei Freiheitsentziehungen bestehende Rehabilitationsinteresse weder vom konkreten Ablauf des Verfahrens und dem Zeitpunkt der Erledigung der Maßnahme noch davon ab, ob Rechtsschutz typischerweise noch vor Beendigung der Haft erlangt werden kann (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 11. April 2018 - 2 BvR 2601/17 - BVerfGE 104, 220; BVerfGK 6, 303).

    Die Beschwerde darf in solchen Fällen nicht wegen prozessualer Überholung als unzulässig verworfen werden, vielmehr ist die Rechtmäßigkeit der zwischenzeitlich erledigten Maßnahme zu prüfen und gegebenenfalls deren Rechtswidrigkeit festzustellen (BVerfGE 96, 27; 104, 220; BVerfGK 6, 303; BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 11. April 2018 - 2 BvR 2601/17 - Senat, Beschluss vom 11. März 2019 - 1 Ws 35/19 - Rn. 5, Juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Februar 2001 - 1 Ws 33/01 - OLG Celle, Beschluss vom 21. Februar 2003 - 2 Ws 39/03 - OLG München, Beschluss vom 31. Januar 2006 - 3 Ws 61/06 - OLG Braunschweig, Beschluss vom 20. Juni 2012 - Ws 162/12 - OLG Saarbrücken, Beschluss vom 05. Januar 2015 - 1 Ws 166/14 - jeweils zitiert nach Juris).

  • OLG Braunschweig, 20.06.2012 - Ws 162/12

    Haftbefehl; Haftbeschwerde; Haftanordnung; Weitere Haftbeschwerde

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.03.2020 - 1 Ws 168/19
    Die Beschwerde darf in solchen Fällen nicht wegen prozessualer Überholung als unzulässig verworfen werden, vielmehr ist die Rechtmäßigkeit der zwischenzeitlich erledigten Maßnahme zu prüfen und gegebenenfalls deren Rechtswidrigkeit festzustellen (BVerfGE 96, 27; 104, 220; BVerfGK 6, 303; BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 11. April 2018 - 2 BvR 2601/17 - Senat, Beschluss vom 11. März 2019 - 1 Ws 35/19 - Rn. 5, Juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Februar 2001 - 1 Ws 33/01 - OLG Celle, Beschluss vom 21. Februar 2003 - 2 Ws 39/03 - OLG München, Beschluss vom 31. Januar 2006 - 3 Ws 61/06 - OLG Braunschweig, Beschluss vom 20. Juni 2012 - Ws 162/12 - OLG Saarbrücken, Beschluss vom 05. Januar 2015 - 1 Ws 166/14 - jeweils zitiert nach Juris).

    Das gilt allerdings nur dann, wenn der Vorführungsbefehl zur Sicherung der Hauptverhandlung ausreicht (BVerfGE 32, 87; NJW 2007, 2318; KG VRS 129, 8; OLG Braunschweig NStZ-RR 2012, 385; OLG Düsseldorf NStZ 1990, 295; Meyer/Goßner/Schmitt, StPO, 62. Auflage, zu § 230, Rn. 19).

  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.03.2020 - 1 Ws 168/19
    Während früher generell eine nachträgliche gerichtliche Klärung schwerwiegender Grundrechtseingriffe davon abhängig gemacht wurde, dass deren direkte Belastung sich typischerweise auf eine Zeitspanne beschränkte, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in dem von der maßgebenden Prozessordnung vorgesehenen Verfahren kaum erlangen kann (vgl. BVerfGE 96, 27; 110, 77), hängt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Gewährung von Rechtsschutz im Hinblick auf das bei Freiheitsentziehungen bestehende Rehabilitationsinteresse weder vom konkreten Ablauf des Verfahrens und dem Zeitpunkt der Erledigung der Maßnahme noch davon ab, ob Rechtsschutz typischerweise noch vor Beendigung der Haft erlangt werden kann (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 11. April 2018 - 2 BvR 2601/17 - BVerfGE 104, 220; BVerfGK 6, 303).

    Die Beschwerde darf in solchen Fällen nicht wegen prozessualer Überholung als unzulässig verworfen werden, vielmehr ist die Rechtmäßigkeit der zwischenzeitlich erledigten Maßnahme zu prüfen und gegebenenfalls deren Rechtswidrigkeit festzustellen (BVerfGE 96, 27; 104, 220; BVerfGK 6, 303; BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 11. April 2018 - 2 BvR 2601/17 - Senat, Beschluss vom 11. März 2019 - 1 Ws 35/19 - Rn. 5, Juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Februar 2001 - 1 Ws 33/01 - OLG Celle, Beschluss vom 21. Februar 2003 - 2 Ws 39/03 - OLG München, Beschluss vom 31. Januar 2006 - 3 Ws 61/06 - OLG Braunschweig, Beschluss vom 20. Juni 2012 - Ws 162/12 - OLG Saarbrücken, Beschluss vom 05. Januar 2015 - 1 Ws 166/14 - jeweils zitiert nach Juris).

  • OLG München, 31.01.2006 - 3 Ws 61/06
    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.03.2020 - 1 Ws 168/19
    Die Beschwerde darf in solchen Fällen nicht wegen prozessualer Überholung als unzulässig verworfen werden, vielmehr ist die Rechtmäßigkeit der zwischenzeitlich erledigten Maßnahme zu prüfen und gegebenenfalls deren Rechtswidrigkeit festzustellen (BVerfGE 96, 27; 104, 220; BVerfGK 6, 303; BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 11. April 2018 - 2 BvR 2601/17 - Senat, Beschluss vom 11. März 2019 - 1 Ws 35/19 - Rn. 5, Juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Februar 2001 - 1 Ws 33/01 - OLG Celle, Beschluss vom 21. Februar 2003 - 2 Ws 39/03 - OLG München, Beschluss vom 31. Januar 2006 - 3 Ws 61/06 - OLG Braunschweig, Beschluss vom 20. Juni 2012 - Ws 162/12 - OLG Saarbrücken, Beschluss vom 05. Januar 2015 - 1 Ws 166/14 - jeweils zitiert nach Juris).
  • OLG Saarbrücken, 05.01.2015 - 1 Ws 166/14

    Weitere Haftbeschwerde: Zulässigkeit trotz Aufhebung des Haftbefehls

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.03.2020 - 1 Ws 168/19
    Die Beschwerde darf in solchen Fällen nicht wegen prozessualer Überholung als unzulässig verworfen werden, vielmehr ist die Rechtmäßigkeit der zwischenzeitlich erledigten Maßnahme zu prüfen und gegebenenfalls deren Rechtswidrigkeit festzustellen (BVerfGE 96, 27; 104, 220; BVerfGK 6, 303; BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 11. April 2018 - 2 BvR 2601/17 - Senat, Beschluss vom 11. März 2019 - 1 Ws 35/19 - Rn. 5, Juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Februar 2001 - 1 Ws 33/01 - OLG Celle, Beschluss vom 21. Februar 2003 - 2 Ws 39/03 - OLG München, Beschluss vom 31. Januar 2006 - 3 Ws 61/06 - OLG Braunschweig, Beschluss vom 20. Juni 2012 - Ws 162/12 - OLG Saarbrücken, Beschluss vom 05. Januar 2015 - 1 Ws 166/14 - jeweils zitiert nach Juris).
  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 461/03

    Rechtsschutzinteresse

  • OLG Düsseldorf, 03.10.1989 - 3 Ws 704/89
  • OLG Brandenburg, 11.03.2019 - 1 Ws 35/19

    Zulässigkeit der Haftbeschwerde nach Aufhebung des Haftbefehls und Entlassung des

  • OLG Celle, 21.02.2003 - 2 Ws 39/03

    Haftbefehl; Rechtsmitteleinlegung bei Haftanordnung; Erledigung des Haftbefehls;

  • BVerfG, 21.09.2017 - 2 BvR 1071/15

    Zulässigkeit der weiteren Beschwerde gegen einen aufgehobenen Haftbefehl (Recht

  • OLG Oldenburg, 07.04.1972 - 1 HEs 6/72
  • OLG Düsseldorf, 12.02.2001 - 1 Ws 33/01

    Weitere Beschwerde gegen Haftbefehl nach Entlassung aus der Untersuchungshaft;

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